Mithilfe des u. a. um die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Microsoft 365 Produkten und dem Einsatz von Anwendungen aus dem Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) erweiterten und aktualisierten Formulars ist der Steuerberater in der Lage, seine Pflicht zur Information über die Datenverarbeitung in der Kanzlei gemäß Art. 13 DSGVO gegenüber dem Mandanten zu erfüllen: zum einen bereits im ersten Beratungsgespräch und zum anderen bei Aufnahme neuer personenbezogener Daten von bestehenden Mandanten.
Das Formular Nr. 1005 basiert auf dem – von der Bundessteuerberaterkammer und überwiegend von den Behörden, Ministerien und Praktikern vertretenen – Rechtsstandpunkt: Der Steuerberater erbringt seine Leistungen gegenüber seinen Mandanten nicht als „Auftragsverarbeiter“. Das gilt auch in der Lohn-, Gehalts- und Finanzbuchführung, denn er ist nicht von den Weisungen seiner Mandanten abhängig. Er übt seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen aus (§ 57 Abs. 1 StBerG). Daher darf sich der Steuerberater nicht im Wege eines Auftragsverarbeitungsvertrages den Weisungen und datenschutzrechtlichen Kontrollen (Art. 28, 29 DSGVO) seiner Mandanten unterwerfen.