Mithilfe des Vordruckes ist der Steuerberater in der Lage, seine Pflicht zur Information über die Datenverarbeitung in der Kanzlei gemäß Art. 13 DSGVO gegenüber dem Mandanten zu erfüllen: zum einen bereits im ersten Beratungsgespräch und zum anderen bei Aufnahme neuer personenbezogener Daten von bestehenden Mandanten.
Der Vordruck Nr. 1005 basiert auf dem – von der Bundessteuerberaterkammer und überwiegend von den Behörden, Ministerien und Praktikern vertretenen – Rechtsstandpunkt: Der Steuerberater erbringt seine Leistungen gegenüber seinen Mandanten nicht als „Auftragsverarbeiter“. Das gilt auch in der Lohn-, Gehalts- und Finanzbuchführung, denn er ist nicht von den Weisungen seiner Mandanten abhängig. Er übt seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen aus (§ 57 Abs. 1 StBerG). Daher darf sich der Steuerberater nicht im Wege eines Auftragsverarbeitungsvertrages den Weisungen und datenschutzrechtlichen Kontrollen (Art. 28, 29 DSGVO) seiner Mandanten unterwerfen.