Die Einziehung von Vermögenswerten nach §§ 73ff. StGB spielt im Steuerstrafverfahren eine große Rolle und birgt hohe finanzielle Risiken für den Mandanten, weil hierdurch die Regeln der Festsetzungsverjährung ausgehebelt werden. Voraussetzung für die Einziehung ist, dass eine vollendete Steuerhinterziehung als Anknüpfungstat begangen worden ist. Dabei ist regelmäßig die Steuerersparnis von der Einziehung erfasst, zudem aber auch der Gehilfenlohn. Die Einziehung kann sich auch gegen Dritte richten, etwa wenn eine Hinterziehung zugunsten einer GmbH erfolgte.
Das Merkblatt gibt zu den praxisrelevantesten Problemstellungen der Einziehung im Steuerstrafrecht Hinweise, wobei sich weitgehend auf Einziehungen im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO und das materielle Einziehungsrecht konzentriert wird.