Mit diesem Vordruck kann mit Nicht-Berufsangehörigen ein Freier-Mitarbeiter-Vertrag vereinbart werden.
Hinweis:
Derzeit werden von der Deutschen Rentenversicherung offenbar sämtliche als „freie Mitarbeiter“ tätigen Steuerberater als „abhängig Beschäftigte“ und damit als sozialversicherungspflichtig beurteilt. Die dabei vorgetragenen Argumente sind auf Nicht-Berufsangehörige genauso anwendbar wie auf Steuerberater. Vor diesem Hintergrund muss auch vor der Beschäftigung von Nicht-Berufsangehörigen als „freien Mitarbeitern“ ausdrücklich gewarnt werden. Es ist davon auszugehen, dass diese bei einer Prüfung durch die DRV oder im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens als abhängig Beschäftigte qualifiziert werden. In jedem Fall ist bei eigenen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags Vorsicht geboten.