Geschäftsleitungen von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften sind seit dem 1. Januar 2021 per Gesetz ausdrücklich zur Krisenfrüherkennung verpflichtet. Damit geht es nicht um Alarmismus, sondern um Transparenz und rechtzeitiges Handeln.
Diese Mandanten-Information zeigt Ihnen, woran Sie erkennen, dass Ihr Unternehmen in Schieflage gerät – und was Sie dagegen tun können. Besonders wichtig ist dabei auch die Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB), die bei der Bilanzierung zu beachten ist, und die rechtlichen Konsequenzen bei bestehenden Krisenindikatoren. Beide, Krisenfrüherkennung und Fortführungsannahme, sind eng miteinander verknüpft.