Werden die neuen Rechtsgrundsätze des BGH beachtet, lassen sich sorgfältig gestaltete Rangrücktrittsvereinbarungen verwenden, ohne Risiken einzugehen. Durch die Formulierung lässt sich wahlweise erreichen, ob steuerlich ein Ertrag beim betroffenen Unternehmen erzeugt wird oder nicht. Der Einzelfall entscheidet, was die richtige Lösung ist.
Mit unseren Musterformulierungen für Rangrücktrittsvereinbarungen mit und ohne Steuerwirkung steht Ihre Beratung auf sicherem Boden. Im dazugehörigen Hinweisblatt wird erläutert, warum das so ist.