Die Übertragung von Unternehmensvermögen ist bei der Erbschaftsteuer vor dem Hintergrund begünstigt, damit insb. mittelständische Unternehmen von der nachfolgenden Generation weitergeführt werden können, ohne dass dieser Übergang massiv steuerlich belastet wird. Dabei ist per se nicht jedes Unternehmensvermögen begünstigt, sondern nur wertschöpfendes Produktivvermögen. Eine unternehmerische Verwaltungstätigkeit im weiten Sinne ist dagegen nicht verschonungsbedürftig. Daher muss eine Aufteilung des Unternehmensvermögens in begünstigtes Produktivvermögen und nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen vorgenommen werden. Die dafür notwendigen Prüfungs- und Rechenschritte werden in dem Merkblatt übersichtlich und mit vielen Praxishinweisen versehen erläutert.